Satzung von Bündnis90/DIE GRÜNEN in Monheim am Rhein

Die Satzung wurde verabschiedet auf der Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 1997. Die §§ 8 Abs. 5 und 10 Abs. 3 wurden geändert auf der Mitgliederversammlung vom 7. Mai 2002.

§1 Name und Sitz
Bündnis 90/DIE GRÜNEN; OV Monheim am Rhein sind Ortsverband der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN der Stadt Monheim am Rhein. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Monheim am Rhein.

§2 Zweck und Aufgaben
Bündnis 90/DIE GRÜNEN; OV Monheim am Rhein erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der BRD die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Vorstellungen zu Demokratie und Umweltschutz mit dem Ziel der Verbesserung der Lebensqualität der BürgerInnen dieses Landes in einer Menschenwürdigen Umwelt.

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN bekennt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsverband. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Ortsverband dies schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Diese kann mit Mehrheit der gültigen Stimmen Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes einlegen.

§4 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat das Recht Anträge in die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzubringen.

§5 Beiträge
Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Änderungen bedürfen 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Über einen Ausschluß entscheidet auf Antrag das Landesschiedsgericht. Das Nähere regelt die Landesschiedgerichtssatzung.

§7 Organe des Ortsverbandes
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Zu den Mitgliederversammlungen (ordentliche und außerordentliche) ist jedes Mitglied 8 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die
Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 15% der Mitglieder unverzüglich durch den Vorstand einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 20 % der Mitglieder anwesend sind. Bei Satzungsänderungen Haushaltsplanbeschlüssen und Vorstandswahlen müssen mindestens 30 % der Mitglieder für eine Beschlussfähigkeit anwesend sein
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung: Wahl bzw. Abwahl des Ortsverbandsvorstandes. Wahl von KassenprüferInnen, Entlastung des Vorstandes und der Kassiererin, Wahl der Delegierten zu den Organen des Kreis-, Landes- und Bundespartei. Satzungsänderungen. Erlaß einer Beitrags- und Kassenordnung. Aufstellung der KandidatInnen für die Kommunalwahl. Beschlußfassung über besondere Aktivitäten des Ortsverbandes, Verabschiedung eines Haushaltes, Beschlußfassung über (Wahl-)Programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen.
(7a) Alle Gremien auf Ortsverbandsebene sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren, entscheidet die Versammlung über das weitere Vorgehen. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der anwesenden Frauen.
(7b) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln und in getrennten Wahlgängen gewählt.

§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, der KassiererIn sowie einer unbegrenzten Zahl von BeisitzerInnen.
(2) Die Vorsitzenden vertreten den Ortsverband gemäß §26Abs2BGB und §11Abs3 des Parteiengesetzes.
(3) Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt.
(4) Der gesamt Ortsvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in der selben Sitzung durchzuführen, sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(5) Der Vorstand wird von einem der VorsitzendenInnen einberufen. Er ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern, die Einberufung von einer Mitgliederversammlung sowie die entsprechende Tagesordnung. Er führt die Geschäfte des Ortsverbandes unter Berücksichtigung des ihm durch die Mitgliederversammlung (Haushaltsplan) bzw. Satzung gewährten Finanzrahmens.

§10 Der/die KassiererIn
(1) Der/die KassiererIn ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Er/sie überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge, notfalls durch rechtzeitige Mahnung und ist verpflichtet, die Landes- bzw.
Bundesebene bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes der Partei zu unterstützen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen.
(2) Den gewählten KassenprüferInnen und Vorstandsmitgliedern ist jederzeit Einblick in die Buchführung und die Kassenbestände zu gewähren.
(3) Zahlungen an Parteimitglieder über 300 € bzw. über die geltende Spesen- und Reisekostenregelung hinausgehen, bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

§11 Datenschutz
Der Ortsverband führt eine Mitgliederkartei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten.

§12 Satzungsänderungen
(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einschließlich Enthaltungen) geändert werden.
(2) Änderungen sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. §8Abs2 und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. Änderungen müssen schriftlich formuliert und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden.

§13 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
(2) Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Auflösung.

§14 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt nach Beendigung der Mitgliederversammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.
(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

 

Rede zum Monheimer Haushaltplan 2024

von Manfred Poell 13.12.23

Abstimmung zum Haushalts-
plan: dafür PETO,
dagegen: CDU, GRÜNE, SPD, FDP

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